Camping ist in Schweden eine sehr beliebte und weit verbreitete Übernachtungsform. Etwa ein Drittel aller Gästeübernachtungen in Schweden finden auf den über 1.000 Campingplätzen statt, die fast 100.000 Stellflächen für Wohnmobil oder Wohnwagen, unzählige Zeltplätze sowie zahlreiche Campinghütten (Stugas) zur Verfügung stellen.
Wer einmal etwas anderes als den typischen Camping-Urlaub erleben möchte, kann sich hier auch über Wildcamping in Schweden informieren.
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Wildes campen ist unter Einhaltung bestimmter Regeln erlaubt. Lies dir diesbezüglich folgende Bestimmungen durch!
Normalerweise ist es erlaubt, in der Natur eine Nacht am selben Standort zu zelten. Dies gilt jedoch nur, wenn keine Gefahr besteht, den Grundbesitzer oder andere Anlieger zu stören. Es ist nicht erlaubt, in der Nähe von Wohn- und Ferienhäusern oder Höfen zu zelten - Du musst außer Sichtweite bleiben. Andernfalls musst du um Erlaubnis fragen. Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist das Zelten ebenfalls verboten.
Robusten Untergrund wählen
Es ist nicht erlaubt, dort zu zelten, wo Boden oder Vegetation beschädigt werden könnten. Wähle als Standort für dein Zelt einen robusten Untergrund wie z.B. Sandboden, trockenes Wiesenland oder Waldland mit frischer Untervegetation. Vermeide das Zelten auf empfindlichen Untergründen wie auf mit Laubbäumen bestandenen Wiesen und flechtenbedeckten Böden. Auch auf Weideland sollte nicht gezeltet werden. Dass am Abend, wenn du dein Zelt aufschlägst, keine Tiere zu sehen sind, ist keine Garantie dafür, dass du nicht am folgenden Morgen von einem Bullen geweckt wirst!
Zelten in Gruppen nur mit Erlaubnis Um für eine Nacht zwei Zelte aufzustellen und darin zu übernachten, bedarf es im Normalfall keiner Genehmigung. Für das Zelten in größeren Gruppen mit mehr als zwei Zelten ist jedoch die Erlaubnis des Grundbesitzers erforderlich. Denn dann sind u.a. die Gefahr von Bodenschäden und sanitäre Probleme gegeben.
Sonderregelungen in Nationalparks und Naturreservaten
In Nationalparks und Naturreservaten gelten fast immer Bestimmungen, die das Allemansrätten (Jedermannsrecht) einschränken. Gewöhnlich ist das Zelten nur auf dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Es kann aber auch ein absolutes Zeltverbot für das gesamte Gebiet bestehen. Texte auf den Infotafeln in den Nationalparks informieren über die geltenden Bestimmungen. Infos sind auch in touristischen Anlagen oder in den Touristenbüros der jeweiligen Region erhältlich.
Örtliche Verbote
Die meisten schwedischen Kommunen erlassen lokale Bestimmungen zum Campen. In der Regel ist das Zelten in z.B. Parks, Sportanlagen und an Badeplätzen untersagt. Auch das Zelten in Freizeitgeländen im Anschluss an Wohngebiete kann verboten sein.
Zu beachten:
Gerade beim Campen in der freien Natur fernab großer Städte sollte man vorab alles einpacken, was man benötigt. Schließlich kann man nicht eben mal in den nächsten Supermarkt oder zum Kiosk gehen. Allerdings sollte das Gewicht, das man mit sich trägt möglichst gering gehalten werden, also gilt es sich vorher gut zu überlegen was benötigt wird. Am besten verfasst man eine Packliste. Was einem an Outdoor Ausrüstung fehlt, sollte man sich frühzeitig besorgen.
Der beim Camping anfallende Müll sollte auf keinen Fall am Campingort zurückgelassen werden. In Schweden ist das Wildcampen erlaubt, doch sollte sich ein größeres Müllproblem ergeben, könnte sich das schnell ändern.
In Schweden gibt es über 1.000 Campingplätze. Viele sind besonders naturschön gelegen. Für eine Übernachtung in Wohnmobil oder Wohnwagen solltest du in erster Linie einen Campingplatz wählen.
Terrängkörningslag schränkt freies Campen ein
In Schweden ist das Führen von Kraftfahrzeugen im Gelände verboten. Das Verbot schließt sämtliche Naturgebiete ein. Das bedeutet, dass du deinen Wohnwagen bzw. dein Wohnmobil nicht im Gelände abseits der Straße aufstellen darfst. Du darfst z.B. auch nicht auf Strände, Wiesen oder Heideböden fahren. Das Terrängkörningslag dient dem Schutz der Natur. Daher gilt es auch für den Grundbesitzer selbst. Dieser kann somit auch niemandem die Erlaubnis erteilen, sein eigenes Gelände zu befahren.
Privatstraßen und -wege
Ein Wegweiser mit schwarzem Text auf gelbem Grund mit roter Umrandung besagt, dass es sich um eine Privatstraße handelt.
Es sind jedoch nicht alle Privatstraßen mit Schildern versehen. Mehrere tausend Kilometer Privatstraßen stehen dem öffentlichen Verkehr offen. Auf vielen Straßen haben die Grundbesitzer jedoch den Kraftfahrzeugverkehr verboten. Solche Verbote sind in der Regel mit dem Verkehrsschild "Förbud mot trafik med motordrivet fordon" oder "Förbud mot fordonstrafik" gekennzeichnet.
Es können auch selbstgemachte Schilder auftauchen, die z.B. den Text "Motortrafik förbjuden" oder "Ej motortrafik" tragen.
Aufstellen und Parken
Das Terrängkörningslag gestattet es, den Wagen vorübergehend direkt an der Straße abzustellen. Dies gilt jedoch nicht, wenn man dabei gegen eine Verkehrsregel verstößt und den Verkehr behindert bzw. eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Der Boden darf dabei nicht beschädigt oder der Grundbesitzer bei seiner Arbeit gestört werden. Ein Wohnwagengespann oder ein Wohnmobil werden als störender empfunden als ein Zelt. Daher ist größte Rücksichtnahme geboten. Man darf seinen Wohnwagen bzw. sein Wohnmobil ohne Erlaubnis nicht über Nacht an einer Privatstraße abstellen, schon gar nicht in Hausnähe.
Der Grundbesitzer darf ein Parkverbotsschild z.B. an einem Wendeplatz seiner Straße aufstellen. Es ist strafbar, ein solches Parkverbot zu missachten.
An öffentlichen Straßen besteht oft Parkverbot. Rastplätze und Parkplätze sind zum Rasten und Ausruhen gedacht, nicht aber zum Übernachten.
Sonderregelungen für Nationalparks und Naturreservate
In Nationalparks und Naturreservaten gelten Sonderregelungen. Es ist fast immer verboten, Straßen und Wege in diesen Gebieten mit Kraftfahrzeugen zu befahren. An einigen Stellen kann es erlaubt sein, mit Wohnwagen oder Wohnmobil auf Parkplätzen im Anschluss an unter Naturschutz stehende Gebiete zu übernachten. In Nationalparks geben Infotafeln Aufschluss über die geltenden Bestimmungen.
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Letzte Aktualisierung: 03.05.2024